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Allgemeine

Verkaufsbedingungen

(AGB)

für den kaufmännischen Verkehr

(Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)

Inhaltsverzeichnis 

 

§ 1 Geltungsbereich    

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss - Anlagenbau    

§ 3 Überlassene Unterlagen    

§ 4 Preise und Zahlung    

§ 5 Zurückbehaltungsrechte    

§ 6 Lieferzeit    

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung    

§ 8 Eigentumsvorbehalt    

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress    

§ 10 Vermietung von Anlagen (Projektaufträge) Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner    

§ 11 Übergabe Mietgegenstand    

§ 12 Mängel Mietgegenstand    

§ 13 Haftungsbegrenzung Mietgegenstand    

§ 14 Mietpreis und Zahlung    

§ 15 Unterhaltspflicht des Mieters    

§ 15 Haftung des Mieters/Beendigung Mietzeit    

§ 16 Verletzung Rückgabeverpflichtung durch Mieter    

§ 17 Maschinenversicherung    

§ 18 Haftpflicht des Mieters    

§ 19 Kündigung Mietvertrag    

§ 20 Schadensersatz durch Mieter    

§ 21 Generelle Haftungsbeschränkungen    

§ 22 Verzugszinsen    

§ 23 Sonstiges    

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§ 1 Geltungsbereich 

 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 

  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Gegenbestätigungen des Bestellers von Anlagen auf seine eigenen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  4. Die AGB sind in unterteilt in Anlagenbau (Verkauf) § 2 ff. und Anlagenvermietung § 9 ff.

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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss - Anlagenbau

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1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. 

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. 

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. 

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

5. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, sind dem Verkäufer alle bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen, dies umfasst alle Materialkosten, Personalkosten und sonstige Aufwendungen zuzüglich 10% Verwaltungspauschale, mindestens jedoch 20 % des Verkaufspreises.

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§ 3 Überlassene Unterlagen

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An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

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  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, ohne Fracht und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

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Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

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§ 6 Lieferzeit

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  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

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§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

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Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt 

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  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

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  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

  2. Für nicht offensichtliche Mängel gilt die Mängelanzeigefrist von einem Jahr. Fristbeginn ist dergesetzliche Verjährungsbeginn.

  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden.

  4. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten. 

  5. Bei Mängelanzeige besteht für den Kunden eine  Untersuchungsobliegenheitspflicht. Fahrlässige Fehlbedienung gilt als Pflichtverletzung (§ 9, Abs. 3). Grundsätzlich können Maschinen durch Fehlbedienung Mängel entwickeln. Zur Abgrenzung der Ursache des Mangels ist dem Unternehmen die Möglichkeit zur Ermittlung an der Anlage einzuräumen (Analyse des eingeworfenen Materials, Qualität des Mangels ans sich). Für durch den Kunden verursache Mängel haftet das Unternehmen nicht. Hierzu zählen insbesondere das inkorrekte Ein- und Ausschalten, das Einwerfen von Material, welches nicht den Spezifikationen der Geeignetheit entspricht (s. Betriebsanleitung). 

  6. Das Kriterium der Fehlbedienung kann für generelle Fälle eindeutig ermittelt werden. Hierzu zählt auch die Geeignetheit des Bedieners. Die Geeignetheit des Bedieners wird durch Nachweis der Schulung durch FZ-Recycling GmbH & KG an der Maschine erbracht. Der Schulungsnachweis erfolgt schriftlich. Eine einmalige Schulung/Einweisung in die Anlage ist im Lieferumfang enthalten. Nicht geschultes Personal sollte die Anlage nicht bedienen, da die Gefahr von Schäden durch Fehlbedienung besteht. Diese können dem Hersteller nicht angelastet werden. Schulungen werden auch separat geboten, so dass Nachweise zu späteren Zeitpunkten erlangt werden können. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

  7. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten welche der Kunde zu verantworten hat, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

  9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

  10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

  11. Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung: Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

  12. Beschränkung auf Nacherfüllung: Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung.  Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

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§ 10 Vermietung von Anlagen (Projektaufträge) Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

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Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbare Mietzeit in Miete zu überlassen. 

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

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Die Annahme des Miet-Angebotes erfolgt aufgrund detaillierter Projektbeschreibung und mit Festlegung des Mietzeitraumes. 

 

Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Auftraggeber ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Projektbeginn möglich, dann wird eine Gebühr von 20 % der Auftragssumme sofort fällig.

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§ 11 Übergabe Mietgegenstand

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Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

§ 12 Mängel Mietgegenstand

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Bei Übergabe erkannte Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

§ 13 Haftungsbegrenzung Mietgegenstand

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Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– grobem Verschulden des Vermieters

– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.

– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend. Dies heißt auch, dass nicht an den Anlagen eingewiesenes Personal (mit schriftlichem Nachweis zu erbringen) die Maschinen bedient und Bedienfehler, wie Fehlwürfe (nicht für die Maschinen geeignetes Material) oder Fehler beim Ein- und Ausschalten auftreten. Hierbei sind alle Anweisungen gemäß Bedienerhandbuch zu beachten.

 

§ 14 Mietpreis und Zahlung

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Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Einsatzzeiten, die über das Maß hinausgehen, welches der Berechnung der Miete zugrunde liegt, werden je angefangene Stunde mit 1/8 des Tagesmietpreises berechnet. Näheres bestimmt der Projektmietvertrag.

Die Berechnung der Mietzeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt an dem Tag, an dem der Mieter den Mietgegenstand übergeben bekommt.

Die Kosten für die Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.

Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

Die Rechnung ist nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug. Ist der Mieter länger als 10 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, so sind von ihm ab dem Datum der Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und darüber hinausgehende weitere Verzugsschäden zu zahlen.

Das Zurückbehaltungs- und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Kalendertage in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

Fällige Beträge werden in den hinsichtlich für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent unter Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber oder sonstige Dritte, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

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§ 15 Unterhaltspflicht des Mieters

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Der Mieter ist verpflichtet,

  1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

  2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durch den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten Dritten durchführen zu lassen;

  3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich und rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben und die Arbeiten durch den gewöhnlichen Verschleiß hervorgerufen worden sind. Vom gewöhnlichen Verschleiß sind ausgenommen Elektrokabel, Reifen, Sicherungen.

  4. die Mietzeit verkürzt sich nicht um Zeiten, in denen am Mietgegenstand die unter § 15 1b) und 1c) beschriebenen Arbeiten ausgeführt werden.

  5. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

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§ 15 Haftung des Mieters/Beendigung Mietzeit

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Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Hierbei sind die Notwendigkeiten zur nachgewiesenen Maschinenunterweisung durch den Vermieter zu beachten. Diese wird schriftlich bestätigt, wie in § 13 beschrieben. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

Personal des Mieters wird nur bei gesonderter Beauftragung vom Vermieter in die Bedienung des Mietgegenstandes eingewiesen. Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 6 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Abholung wird durch den Vermieter berechnet.

Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

§ 16 Verletzung Rückgabeverpflichtung durch Mieter

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Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie er unter § 8 Nr. 3) beschrieben ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

§ 17 Maschinenversicherung

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Versichert sind unvorhergesehende Schäden durch:

Diebstahl des Fahrzeugs/ Gerätes; Schäden am Fahrzeug/ Gerätes durch: Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Hochwasser, Kurzschluss, Überstrom/ Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert).

Die Höhe des Selbstbehaltes je Schadensfall beträgt 1.500,- Euro.

 

§ 18 Haftpflicht des Mieters

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Wir weisen unsere Mieter ausdrücklich auf folgende Besonderheiten hin:

Im Rahmen unserer AGB`s haften wir als Vermieter während des Mietzeitraumes nicht für Schäden gegenüber Dritten (einschließlich des Fahrers / Nutzers des Mietgegenstandes).Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt daher ausschließlich und alleine auf das Risiko des Mieters. Im eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Haftpflichtversicherung daraufhin zu prüfen und Ihren Versicherer darüber zu informieren, ob Drittschäden durch den Besitz (hier Miete) und den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen als mitversichert gelten bzw. dieses Risiko gesondert zu versichern. Insbesondere sind diese weitere Haftungsrisiken zu berücksichtigen:

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Recht irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§ 19 Kündigung Mietvertrag

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Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern der Mieter seine Haftungspflichten nicht einhält und insbesondere auch

wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; bei vergleichbaren schweren Vertragsverletzungen des Mieters oder wenn der Mietgegenstand wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgerechter Rückgabe durch den Vormieter bei Mietbeginn nicht zur Verfügung steht.

Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit § 8 und 9 entsprechende Anwendung.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

§ 20 Schadensersatz durch Mieter

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Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach den AGB obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 21 Generelle Haftungsbeschränkungen

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Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

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§ 22 Verzugszinsen

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Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden

 

§ 23 Sonstiges

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  1. Die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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